Veranstaltung: | 3. Kreismitgliederversammlung 2025 mit Listenaufstellung zum Kreistag |
---|---|
Tagesordnungspunkt: | 2. Formalia |
Antragsteller*in: | Kreisvorstand (dort beschlossen am: 04.09.2025) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 04.09.2025, 23:31 |
A2: Wahlordnung
Antragstext
Wahlordnung zur Wahl der Kandidat*innen für die Liste zur Kreistagswahl und zur
Aufstellung des Wahlvorschlags zur Kreistagswahl des Landkreis Offenbach
Die Aufstellung des Wahlvorschlags zur Kreistagswahl erfolgt in zwei Teilen.
Zunächst werden die einzelnen Plätze durch Einzel- oder Blockwahlen besetzt und
anschließend die gemäß Wahlgesetz offiziellen Beschlüsse zur Aufstellung des
Wahlvorschlags gefasst werden.
Allgemeine Verfahrensregeln
(1) Sämtliche Entscheidungen über Personen oder die Liste erfolgen im gesamten
Verfahren in geheimer Wahl mit verdeckten Stimmzetteln oder zu Hilfenahme
elektronischer Stimmgeräte, die für andere nicht einsehbar bedient werden.
(2) Ungültig sind Stimmzettel, die mehr Namen als zu wählende Plätze oder
Zusätze enthalten oder sich nicht eindeutig einem*einer Kandidat*in zuordnen
lassen. Leere Stimmzettel werden als Enthaltung gewertet.
(3) Die Liste soll mindestens zur Hälfte weibliche Kandidat*innen umfassen. Das
Frauenstatut von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Hessen und das Frauenstatut der
Bundespartei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gelten bei der Bestimmung der Kandidat*innen
für die einzelnen Listenplätze.
(4) Die Plätze 1 bis 20 werden in Einzelwahl bestimmt. Die folgenden Plätze
werden in getrennten Blöcken für Frauen und für offene Plätze bestimmt.
(5) Die Kreistagsliste soll bis zu 40 Plätze umfassen.
(6) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Kreisverbands Offenbach-Land.
Erster Teil:
Wahl der Kandidat*innen für den Wahlvorschlag zur Kreistagswahl
I. Einzelwahl
(1) Die Kandidat*innen stellen sich in alphabetischer Reihenfolge des Nachnamens
bei Aufruf des Listenplatzes vor, bei dem sie erstmals kandidieren. Die Redezeit
zur Vorstellung wird von der Versammlung zu Beginn festgelegt.
(2) Nach der Vorstellung der Kandidat*innen können insgesamt bis zu zwei Fragen
quotiert an die jeweilige Kandidat*in gestellt werden. Die Fragen werden aus der
Versammlung zuvor schriftlich beim Präsidium eingereicht, von diesem ggf.
ausgelost und verlesen. Dabei muss die*der Fragesteller*in klar erkennbar sein.
Sammelfragen sind nicht zulässig. Eine nicht-quotierte Frage kann auch gestellt
werden, wenn es keine quotierte Frage gibt.
Die Redezeit zur Antwort wird von der Versammlung zu Beginn festgelegt.
(3) In jedem Wahlgang kann jede*r Stimmberechtigte eine Stimme abgeben, indem
der Namen eines*einer Kandidat*in auf den Stimmzettel geschrieben wird oder die
entsprechende Taste des elektronischen Wahlgeräts betätigt wird.
(4) Gewählt ist im ersten Wahlgang, wer die meisten und mehr als die Hälfte der
abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.
(5) Hat keine*r der Kandidat*innen im ersten Wahlgang das erforderliche
Mindestergebnis erzielt, so findet ein weiterer Wahlgang nach demselben
Verfahren wie beim ersten statt, bei dem die fünf Kandidat*innen erneut antreten
dürfen, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten.
Gewählt ist auch hier, wer die meisten und mehr als die Hälfte der abgegebenen
gültigen Stimmen erhalten hat.
(6) In einem eventuell notwendigen dritten Wahlgang treten die beiden
Kandidat*innen mit der höchsten Stimmenzahl des zweiten Wahlgangs gegeneinander
an. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen hat. Bei
Stimmengleichheit entscheidet das Los.
II. Blockwahl
(1) Ab Platz 21 werden weitere Plätze im geteilten Blockwahlverfahren bestimmt.
Es wird zunächst ein Block für die Plätze 21, 23, 25, 27, und 29 gebildet. Diese
Plätze sind gemäß Frauenstatut Frauen vorbehalten. Danach folgt ein offener
Block für die Plätze 22, 24, 26, 28 und 30. Diese Plätze sind gemäß Frauenstatut
offene Plätze. Danach folgen analog ein Block für die quotierten Plätze 31, 33,
35, 37, und 39 sowie ein Block für die offenen Plätze 32, 34, 36, 38, und 40.
(2) Jede*r Stimmberechtigte kann je Teilblock die Namen von bis zu fünf zur Wahl
bereitstehende Kandidat*innen aufschreiben oder einen leeren Stimmzettel
abgeben. Alternativ können die entsprechenden Tasten des elektronischen
Stimmgeräts bedient werden.
(3) Gewählt ist, wer mehr als halb so viele Stimmen erhält wie es abgegebene
gültige Stimmzettel oder mit Stimmgeräten abstimmende Mitglieder gibt. Die
Anzahl der jeweils erhaltenen Stimmen bestimmt die Reihenfolge innerhalb des
Blocks.
(4) Werden bei einem Blockwahlgang nicht alle Listenplätze besetzt, weil das
Quorum nicht von fünf Kandidat*innen erreicht wurde, so folgt ein zweiter
Wahlgang für die noch nicht besetzten Plätze des Blocks. Hierfür können weitere
Personen kandidieren. Für diesen Wahlgang gilt Absatz 3 entsprechend.
(5) Falls auch im zweiten Wahlgang nicht alle Plätze besetzt werden und es
weiterhin Kandidaturen gibt, folgt ein dritter Wahlgang mit dem gleichen
Verfahren wie im zweiten Wahlgang.
Zweiter Teil
Aufstellung des Wahlvorschlags für die Kreistagswahl der Landkreis Offenbach
(1) Nach Beendigung des Wahlverfahrens gemäß Teil Eins findet die Aufstellung
der Kreistagsliste statt.
(2) Vor der Abstimmung über die Liste ist den Teilnehmer*innen der Versammlung
Gelegenheit zu geben, Anträge zur Änderung der Reihenfolge der durch die
Einzelwahl bestimmten Kandidat*innen in Form eines konkreten Personenvorschlags
zu stellen. Diese Anträge sind nach den Bestimmungen des Ersten Teils, Abschnitt
I, zu entscheiden.
(3) Wenn keine Veränderungswünsche für den Listenvorschlag (mehr) vorliegen,
findet eine schriftliche Abstimmung mit verdeckten Stimmzetteln über die gesamte
Liste statt. Bei dieser Abstimmung sind alle Stimmzettel ungültig, die etwas
anderes als „Ja“, „Nein“ oder „Enthaltung” aufweisen.
(4) Die Liste ist angenommen, wenn mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen
Stimmen auf „Ja“ lautet.
Begründung
Die Wahlordnung basiert auf der Wahlordnung zur Aufstellung der hessischen Landesliste für den Bundestag.
Kommentare